Nachlassverfahren

Der Erbgang wird mit dem Tode des Erblassers an seinem letzten Wohnsitz eröffnet. Das Erbschaftsamt ermittelt daraufhin alle gesetzlichen und allfällige eingesetzte Erben. Hinterlässt der Erblasser eine letztwillige Verfügung oder einen Erbvertrag, so wird diese Verfügung von Todes wegen innert Monatsfrist eröffnet. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Kopie der eröffneten Verfügung.

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (ZGB, EGzZGB) hat die letzte Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person ein Inventar über die Hinterlassenschaft der/des Verstorbenen aufzunehmen. Die Kontaktperson wird vom Erbschaftsamt aufgefordert, Belege über die vorhandenen Vermögenswerte per Todestag einzureichen. Das Nachlassinventar wird den Erben angezeigt, dadurch erhalten sie einen Überblick über die finanzielle Situation.

Für allfällige Schulden des Verstorbenen haften die Erben mit ihrem ganzen Vermögen unbeschränkt und solidarisch. Das Gesetz räumt ihnen daher die Möglichkeit ein, die Erbschaft innert drei Monaten auszuschlagen. Die Ausschlagung ist von den Erben mündlich oder schriftlich zu erklären. Sie muss unbedingt und vorbehaltlos geschehen (Art. 570 ZGB) und soll aber, wenn irgendwie möglich, schriftlich erfolgen. Zu beachten ist in jedem Fall, dass sich der Ausschlagende nicht in Angelegenheiten der Erbschaft einmischen oder Erbschaftssachen an sich nehmen darf. Tut er dies trotzdem, kann die Erbschaft grundsätzlich nicht mehr ausgeschlagen werden.

Besteht Unsicherheit über Bestand und Umfang der Schulden des Erblassers, können die Erben innert Monatsfrist ab Todestag beim Erbschaftsamt die Aufnahme des öffentlichen Inventars verlangen. Beim öffentlichen Inventar wird ein Rechnungsruf publiziert. Alle Gläubiger und Schuldner werden darin aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden beim Erbschaftsamt einzureichen. Die Erben erhalten so Aufschluss darüber, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Erklärt ein Erbe die Annahme der Erbschaft unter „öffentlichem Inventar“, so haftet er nur für die inventarisierten Schulden.

Der Kanton Appenzell Ausserrhoden kennt als einer der wenigen Kantone die amtliche Erbteilung, das heisst, die Erbteilung wird unter Aufsicht und Mitwirkung der Erbteilungsbehörde durchgeführt (Art. 86 EGZGB). Aus diesem Grund erstellt das Erbschaftsamt, in Absprache mit den Erben, den Erbteilungsvertrag, veranlagt die Erbschaftssteuern und stellt die Erbbescheinigung aus.

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