Ehe- und Erbvertrag

Ehevertrag

Durch einen Ehevertrag können die Eheleute ihre vermögensrechtlichen (finanziellen) Verhältnisse während der Ehe sowie die finanziellen Auswirkungen bei Auflösung der Ehe (Scheidung, Tod), abweichend vom Gesetz oder von den Bestimmungen eines früheren Vertrages ordnen. Ein Ehevertrag kann von den Ehegatten vor oder nach Abschluss der Ehe abgeschlossen werden. Er ist zwingend öffentlich zu beurkunden. Für die Aufhebung oder Änderung des Ehevertrages ist die Zustimmung beider Ehegatten notwendig.

Durch Ehevertrag können vereinbart werden:

  • Begründung eines neuen Güterstandes (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft)
  • Wiederbegründung der Errungenschaftsbeteiligung
  • Aufhebung eines Ehevertrages

 

Das Schweizerische Recht kennt folgende Güterstände:

1. Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 – 220 ZGB): "Ordentlicher Güterstand"; besteht ohne Ehevertrag von Gesetzes wegen

2. Gütergemeinschaft (Art. 221 – 246 ZGB): Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand

3. Gütertrennung (Art. 247 – 251 ZGB): Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand oder "ausserordentlicher Güterstand" (durch Richter angeordnet oder von Gesetzes wegen)

Von der Art des gewählten bzw. bestehenden Güterstandes hängt es z.B. ab, welche Vermögenswerte von einem Ehegatten während der Ehe und/oder bei Auflösung des Güterstandes durch Tod oder Scheidung beansprucht werden können, wie ein allfälliger Vermögenszuwachs unter den Ehegatten aufzuteilen ist oder wie gegenseitige Schulden zu regeln sind.

Innerhalb der Güterstände kann z.B. folgendes vereinbart werden:

Errungenschaftsbeteiligung

  • Änderung der Beteiligung am Vorschlag beim Ableben eines Ehegatten (am häufigsten wird vereinbart, dass die Gesamtsumme der Vorschläge beider Ehegatten an den überlebenden Ehegatten fällt)
  • Vereinbarung, dass die Erträge aus dem Eigengut eines Ehegatten sein Eigengut bleiben und nicht in seine Errungenschaft fallen
  • Änderung oder Ausschluss von Mehrwertanteilen
  • Erklärung von Vermögenswerten zu Eigengut, die der Ausübung eines Berufs, Betriebes oder Gewerbes dienen

Gütergemeinschaft

  • Vereinbarung einer anderen Beteiligung am Gesamtgut beim Ableben eines Ehegatten (z.B. ganzes Gesamtgut, eine Quote oder keine Beteiligung für den überlebenden Ehegatten)
  • Zuweisung von Vermögenswerten ins Eigengut
  • Änderung oder Ausschluss von Mehrwertanteilen
  • Begründung der beschränkten Gütergemeinschaft

 

Erbvertrag

Der Erbvertrag dient der für beide Ehegatten verbindlichen Regelung des dereinstigen Nachlasses. Während der Ehevertrag die güterrechtliche Seite regelt, kann mittels Erbvertrag über die dem Erblasser nach der Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung verbleibenden Vermögenswerte verfügt werden. Er ist zwingend öffentlich zu beurkunden.

Im Erbvertrag kann beispielsweise geregelt werden:

  • Pflichtteilsberechtigte Erben (Ehegatte, Nachkommen oder Eltern) auf den Pflichtteil setzen
  • Nichtpflichtteilsberechtigte Erben von der Erbschaft ausschliessen
  • Einsetzen von Drittpersonen als Erben
  • Verfügen von Vermächtnissen
  • Erbverzicht (z.B. von Kindern auf ihren Erbanteil)
  • Erbauskauf
  • Teilungsvorschriften (z.B. Zuweisung einer Liegenschaft, Möbel etc.)
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